Organisationsregelung für das Zentrum für Interkulturelle Studien (ZIS) der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 3 i.V. m. § 76 Abs. 2 Nr. 12 des Hochschulgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz vom 21.07.2003 (HochSchG-GVBI S. 167), BF 223-41 i.V.m. § 60 der Grundordnung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 08.09.2004 hat der Senat der Johannes Gutenberg-Universität Mainz am 05. Mai 2006 die nachfolgende Organisationsregelung beschlossen.
1. Das Zentrum für Interkulturelle Studien (ZIS) fördert fachbereichsübergreifend die interdisziplinäre Erforschung kultureller Kontakte und Austauschprozesse/Interaktionen sowohl in theoretischer wie in empirischer, sowohl in diachroner wie in synchroner Perspektive. Es koordiniert bereits vorhandene und initiiert neue Forschungen.
2. Dem Zentrum gehören an:
a) Sonderforschungsbereiche, Forschergruppen und Graduiertenkollegs
b) interdisziplinär kooperierende Forschungsgruppen
c) sonstige Arbeitsgruppen, insbesondere Interdisziplinäre Arbeitskreise, der Universität, soweit sie sich mit den unter Nr. 1 umschriebenen Forschungsbereichen befassen.
3. Das Zentrum wird von einem Koordinationsausschuss vertreten. Ihm gehören an:
a) die Sprecher oder jeweils ein/e Vertreter/in der unter 2a genannten Einrichtungen, einschließlich der in Gründung befindlichen sowie jeweils ein/e Mainzer Vertreter/in derjenigen Einrichtungen nach 2a, an denen die Universität beteiligt ist sowie der Leiter/die Leiterin des Studium generale,
b) vier Vertreter der relevanten Interdisziplinären Arbeitskreise nach 2c) die auf Vorschlag der IAK durch den Senatsausschuss für Forschungsförderung bestimmt werden und die Sprecherin / der Sprecher des IAK Frauenforschung
c) jeweils drei Beauftragte des FB 05, zwei des FB 07 und jeweils ein/e Vertreter/in der Fachbereiche 01, 02, 03, 06, 09 und 11 sowie ein/e gemeinsame/r Vertreter/in der Fachbereiche 04, 08 und 10. Letzter wird durch den Senatsausschuss für Forschungsförderung auf Vorschlag der drei Fachbereiche gewählt. Die Beauftragten werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Für die unter Punkt 3 c) genannten Beauftragten kann jeweils ein ständiger Vertreter/eine Vertreterin gewählt werden. Diese nehmen die Anwesenheits-vertretung der Beauftragten wahr und haben das Recht, mit beratender Stimme an allen Sitzungen teilzunehmen.
4. Der Koordinationsausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Vertreter/in, der/dem die Führung der laufenden Geschäfte obliegt.
Die Bestimmungen des § 88 Abs.2 und 3 HochSchG gelten entsprechend.
5. Der Koordinationsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Organisation einer jährlichen Zusammenkunft der Mitglieder des Forschungszentrums, bei der die beteiligten Arbeitsgruppen aus ihrer Forschung berichten,
b) Beratung des Senats bzw. Präsidenten bei der Mittelanforderungen und einem Verteilungskonzept für das Forschungszentrum,
c) Beratung des Senats bzw. Präsidenten bei Stellenzuweisungen und Berufungen in relevanten Fächern,
d) Verwaltung von dem Forschungszentrum zugewiesenen zentralen Personal- und Sachmittel für übergeordnete und koordinative Aufgaben,
e) Herausgabe eines jährlichen Rechenschaftsberichts über die Arbeit des Zentrums und Erstellung einer wissenschaftlichen Planung für die Weiterentwicklung des Forschungszentrums.
Der Koordinationsausschuss kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben auswärtiger Gutachter bedienen. Dies gilt insbesondere für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Buchstabe b und e.
Der Koordinationsausschuss erfüllt seine Aufgaben in enger Kooperation mit den Fachbereichen. Die unter Punkt 3c) aufgeführten Beauftragten der Fach-bereiche berichten den Fachbereichsräten regelmäßig über die Arbeit des Ko-ordinationsausschusses.
6. In-Kraft-Treten
Diese Organisationsregelung tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch den Senat der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Organisationsregelung des Zentrums für Interkulturelle Studien außer Kraft.